Satzung
Carl Alexander Brücke e.V. Dorndorf - Steudnitz

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)
Der Verein trägt den Namen Carl Alexander Brücke e.V. Dorndorf - Steudnitz. Er hat seinen Sitz in Dornburg - Camburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(2)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweckbestimmung

(1)
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Sanierung und Erhaltung der in Dorndorf gelegenen Carl Alexander Brücke sowie die Förderung der Erhaltung, Sanierung bzw. Wiedererrichtung von historischen Bauwerken mit vom Amt für Denkmalschutz bescheinigten Denkmalstatus in dem Ortsteil Dorndorf-Steudnitz.
Der Verein fördert damit kulturelle Zwecke (Denkmalpflege) als gemeinnützigen Satzungszweck.
(2)
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)
Es darf keine Persona durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1)
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Kindern und Jugendlichen, welche noch nicht die Volljährigkeit erreicht haben, ist das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2)
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind im Verein direkt mitarbeitende Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
(3)
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag. Aufnahme bzw. Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat über den Antrag in seiner nächstfolgenden Sitzung zu entscheiden.
(4)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist zulässig zum Ende eines Kalenderjahres. Er ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 1 Monat schriftlich zu erklären.
(5)
Der Vorstand kann ein Mitglied wegen vereinsschädigendem Verhalten ausschließen. Der Ausschluss wird wirksam, sofern nicht das ausgeschlossene Mitglied binnen einen Monats die Mitgliederversammlung gegen den Beschluss anruft. In einem solchen Fall entscheidet die Mitgliederversammlung auf Ihrer nächstfolgenden Sitzung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
(6)
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Rückstand des Beitrages von mindestens zwei Kalenderjahren besteht.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(2)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

(1)
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.

§ 7
Mitgliederversammlung

(1)
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben bzw. Beschlüsse zu fassen:
- die Wahl der Mitglieder des Vorstands
- die Wahl von zwei Kassenprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen;
- die Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands;
- Beschlüsse über Mitgliedsbeiträge;
- Beschlüsse, die für die Arbeit des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung sind:
- Änderungen der Satzung;
- Auflösung des Vereins .
(2)
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden unter Mitteilung der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen finden statt bei Bedarf oder wenn dies von mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich verlangt wird.
(3)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 24 Stunden vor Versammlungsbeginn dem/ der Vorsitzenden vorliegen. Eine nachträgliche Änderung der Tagesordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
(4)
Die Sitzung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreterin geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus Ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Es ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Leiter/in der Sitzung und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
(5)
Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme. Die Vertretung eines Mitgliedes durch einen Vertreter seiner/ihrer Wahl ist möglich. Nicht erschienene Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein Mitglied darf nur eine Vollmacht vertreten.
(6)
Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden als nicht abgegeben gewertet. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins sind mindestens 2/3 der Stimmen aller Vereinsmitglieder erforderlich. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so entscheidet innerhalb von 3 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung über den Gegenstand mit 2/3 Mehrheit, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

§ 8
Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern.
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretende Vorsitzende
- dem/der Schatzmeister
- dem/der Schriftführer
- sowie drei weiteren Beisitzern.
(2)
Der Vorstand wird für drei Jahre in der Mitgliederversammlung in einen offenen Wahlvorgang gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeisterin und der/die Schriftführerin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
(3)
Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die durch Gesetz oder Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Der Vorstand kann einzelne Angelegenheiten aus einem Zuständigkeitsbereich auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen.
(4)
Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
(5)
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll festgehalten.
(6)
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(7)
Fachliche Berater können durch den Vorstand berufen werden. Sie gehören nicht dem Vorstand an.

§ 9
Kassenprüfung

(1)

Für die Prüfung der Kassengeschäfte sind von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Prüfung des jährlichen Kassenabschlusses durchzuführen und den Prüfungsbericht der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

§ 10
Auflösung

(1)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dornburg - Camburg, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Über die Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke entscheidet der Stadtrat der Stadt Dornburg – Camburg.
(2)
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.




Vorstehende Änderung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.02.2011 beschlossen.


Dornburg – Camburg, den 16.02.2011